Home / terms and conditions / Einkaufsbedingungen
1.
Überblick und Anwendungsbereich:
Die
hier aufgeführten Einkaufsbedingungen sind integraler Bestandteil aller
Verträge über Käufe, Leasing, Werklieferungen, Dienstleistungen und
sonstige Vereinbarungen mit Lieferanten (im folgenden „Auftragnehmer“
genannt) der Firma mechatronic systemtechnik GmbH.(im folgenden „Auftraggeber“ genannt). Sie finden nicht nur
auf den aktuellen Geschäftsvorfall, sondern auch auf alle zukünftigen
Geschäfte Anwendung, selbst wenn sie nicht jedes Mal explizit erwähnt
werden. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) unserer Vertragspartner werden nicht Teil des
Vertrags, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen Dies gilt
auch für den Fall, dass der Auftraggeber in späteren Dokumenten, die
andere AGBs enthalten, nicht mehr ausdrücklich widerspricht.
2.Bestellprozess und
Vertragsbildung:
Verbindlich sind ausschließlich
schriftlich erteilte Bestellungen sowie schriftlich festgehaltene
Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen. Dies betrifft auch Änderungen
bereits erteilter Bestellungen. Vertragsänderungen werden nur in
Schriftform akzeptiert und bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
Bestellungen können von uns bis zum Eingang eines Angebots, einer
Auftragsbestätigung oder bis zum Ende der Frist für die automatische
Annahme ohne Verpflichtung zu Schadensersatz oder anderen Zahlungen an den
Auftragnehmer zurückgezogen werden. Angebote des Auftragnehmers sind 60
Tage gültig, unverbindlich und kostenlos, auch wenn sie auf unsere
Anfrage erfolgen. Der Auftragnehmer muss sich genau an unsere Anfrage
halten und Abweichungen deutlich kenntlich machen; unser Schweigen auf
solche Abweichungen gilt nicht als Zustimmung. Angebotsunterlagen werden
nicht zurückgesandt, Muster müssen uns kostenlos bereitgestellt werden.
3. Auftragsbestätigung und
Stornierung:
Die Annahme
unserer Bestellung erfolgt in der Regel durch die Rücksendung einer vom Auftragnehmer
unterzeichneten Kopie des Auftrags oder über eine eigene
Auftragsbestätigung. Reagiert der Auftragnehmer nicht
innerhalb von 14 Tagen auf einen Auftrag, gilt dies als Annahme. Diese
Frist wird durch Betriebsferien des Auftragnehmers unterbrochen, sofern
uns diese mitgeteilt wurden. Änderungen im Rahmen der Auftragsbestätigung
bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Diese Regelungen gelten auch
für die Bestellung von Dienstleistungen und anderen Leistungen. Der
Besteller kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten und muss in diesem Fall
die bis dahin entstandenen, nachgewiesenen Kosten des Auftragnehmers ersetzen.
4.
Anlieferung:
Die
Lieferung muss unseren Versandvorschriften folgen und an die in der
Bestellung angegebene Adresse erfolgen. Die Verpackung der Waren muss Für Waren aus Nicht-EU-Ländern ist ein Ursprungszeugnis beizulegen. Falls
nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß der Bedingung DDP an den
Firmensitz des Auftraggebers.Lieferungen ohne die erforderlichen
Begleitpapiere werden nicht angenommen. Alle Versanddokumente, Rechnungen
und Korrespondenzen müssen die Lieferantennummer, unsere vollständige Bestellnummer
und eine detaillierte Artikelbeschreibung inklusive Artikelnummer
enthalten. Bei Abrufbestellungen müssen sowohl die Rahmennummer als auch
die spezifische Abrufbestellnummer und die nach Lieferung verbleibende
Restme
nge angegeben werden.
5.
Lieferkonditionen:
Die
Liefertermine der Bestellungen werden über die Lieferterminbestätigungen vereinbart.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Nichteinhaltung des Lieferdatums
entstandene Kosten oder Umsatzverluste dem Auftragnehmer in Rechnung zu
stellen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer-/Leistungstermins ist
der Eingang der Ware oder Vollendung der Leistung beim Besteller oder dem
in der Bestellung genannten Liefer-/Leistungsort („Erfüllungsort“). Lieferdaten
gelten als fest zugesagt. Über etwaige Lieferverzögerungen ist
unverzüglich zu informieren. Bei Überschreitung der Lieferfrist können wir
ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, ohne die bisherigen aufgelaufenen
Kosten des Auftragnehmers zu übernehmen. Wir behalten uns vor,
Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen oder Ausfällen geltend
zu machen. Abweichungen in der Liefermenge bedürfen der Zustimmung des
Auftraggebers. Die Lieferkosten und etwaige zusätzliche Kosten beim
Auftraggeber für nicht abgesprochene Teillieferungen trägt der Auftragnehmer. Bei Annahme verspäteter Lieferungen muss der Auftragnehmer alle
zusätzlichen Kosten für eine beschleunigte Lieferung tragen. Bei
vorzeitiger Lieferung kann die Ware zurückgeschickt oder bis zum
vereinbarten Termin aufbewahrt werden, wobei die Kosten der Auftragnehmer
trägt. Änderungen in der Bestellmenge oder -zeit können von uns
vorgenommen werden. Bei Lieferverzug berechnen wir ohne
Schadensnachweis eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettoauftragswertes pro
Tag, ohne unsere weiteren Rechte zu limitieren.
6
.
Versicherung:
Der
Transport von Waren, die unter der EXW-Lieferbedingung bestellt wurden,
wird von uns versichert. In anderen Fällen muss der Auftragnehmer für eine
angemessene Versicherung sorgen.
7.Lieferumfang und
Qualität:
Alle
Lieferungen und Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik und
unseren qualitativen Vorgaben entsprechen, den österreichischen Normen und
Vorschriften genügen sowie alle erforderlichen Nebenleistungen und Teile
umfassen, auch wenn diese nicht explizit genannt sind. Lieferungen müssen
den EU-Vorschriften, insbesondere der REACH- und RoHS-Richtlinien,
entsprechen
8.Qualitätssicherung
:
Die
Waren sind sicher und transportgerecht zu verpacken. Eine ARA-Lizenznummer
ist anzugeben. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Verpackung im Preis
enthalten und wird nicht zurückgesendet. Die Gefahr geht mit der Übergabe
der Ware an uns über.
9.
Qualitätssicherung:
Bestellungen sind genau nach unseren Spezifikationen auszuführen. Änderungen,
die Spezifikationen beeinflussen, bedürfen unserer schriftlichen
Zustimmung. Lieferungen dürfen erst nach unserer schriftlichen Freigabe
erfolgen. Bei abgekündigten Produkten ist uns mindestens sechs Monate
im Voraus Bescheid zu geben. Die gelieferten Waren müssen den österreichischen
und internationalen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften entsprechen.
10.Warenübernahme:
Die
Annahme der Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass sie unseren
vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Bestätigung des
Lieferscheins, die Buchung der Ware im Wareneingang sowie die
Rechnungsbegleichung stellen keine Anerkennung der vertragsgemäßen
Lieferung dar. Wir behalten uns das Recht vor, Ersatzansprüche auch nach
erfolgter Übernahme oder Bezahlung geltend zu machen.
11.
Gewährleistung und
Haftung:
Der Auftragnehmer
gewährleistet die Mängelfreiheit der Produkte für einen Zeitraum von 24
Monaten. Der Zeitraum beginnt erst mit der Weitergabe an den Endkunden,
bei der Verarbeitung der Ware oder der ersten Inbetriebnahme der
gelieferten Produkte. Bei Lieferung mangelhafter Produkte haben wir das
Recht, nach unserer Wahl und auf Kosten sowie Gefahr des Auftragnehmers.
a)
einen Austausch der fehlerhaften Waren zu verlangen,
b)
eine Nachbesserung vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen,
c)
die gesamte Lieferung oder Teile davon zurückzusenden,
d)
fehlerhafte Teile zu lagern,
e)
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Preises zu fordern.
Der
Auftragnehmer muss uns alle entstehenden Kosten und Schäden ersetzen,
insbesondere solche, die sich aus den Produkthaftungsregelungen ergeben, oder
die durch Abweichungen von der Vereinbarung entstehen. Der Auftragnehmer muss
auf Anfrage jederzeit den Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung
erbringen. Bei Mängeln können wir – unbeschadet unserer Ersatzansprüche – von
der gesamten Bestellung zurücktreten, ohne dass dem Auftragnehmer Ansprüche
gegen den Auftraggeber zustehen. Die Nutzung der mangelhaften Ware stellt keine
Zustimmung oder einen Verzicht auf unsere Rechte dar. Ein eingebrachte
Mängelrüge hemmt den Fortlauf der Gewährleistungsfrist.
12.Schutzrechte:
Der Auftragnehmer
sichert zu, dass die gelieferten Waren keine Rechte Dritter verletzen und
wird uns im Falle von Rechtsstreitigkeiten freistellen und schadlos halten.
Alle uns überlassenen Materialien und Informationen bleiben unser Eigentum
und dürfen nicht weitergegeben oder für Drittaufträge genutzt werden. Sie
sind auf Anforderung zurückzugeben. Entwürfe des Auftragnehmers gehen in
unser Eigentum über.
13.
Geheimhaltung:
Der Auftragnehmer
ist zur Geheimhaltung aller im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen
Informationen verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach
Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen. Der Auftragnehmer ist für die
Einhaltung dieser Pflicht durch seine Mitarbeiter, Auftragnehmer oder
sonstige Erfüllungsgehilfen verantwortlich.
14.
Werkzeuge:
Werkzeuge, die in unserem Auftrag hergestellt und von uns bezahlt wurden,
sind unser Eigentum. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Werkzeuge
ausschließlich für unsere Aufträge zu verwenden und für deren Wartung zu
sorgen. Sie sind nach der letzten Lieferung mindestens 7 Jahre
aufzubewahren. Vor einer Entsorgung ist unsere schriftliche Zustimmung
einzuholen. Wir übernehmen keine Haftung für zur Verfügung gestellte
Werkzeuge.
15
.Preise und Zahlungen:
Sofern
nicht anders schriftlich vereinbart, gelten alle Preise als
Pauschalfestpreise DDP mechatronic systemtechnik GmbH Fürnitz und beinhalten sämtliche Nebenkosten wie Transport, Entladung, Verpackung
usw. Erweiterungen oder Ergänzungen der Bestellung sowie
Ersatzteilbestellungen unterliegen den Bedingungen der Hauptbestellung.
Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind nicht zulässig. Waren mit
unterschiedlicher Zollbehandlung müssen getrennt fakturiert werden. Die
Zahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung nach Erhalt der Rechnung,
jedoch nicht vor vollständiger Erfüllung seitens des Auftragnehmers. Bei
Lieferung vor dem vereinbarten Termin, beginnt die Zahlungsfrist erst mit
dem vereinbarten Lieferdatum. Die Standardzahlungskondition lautet: 14
Tage mit 3% Skonto, 60 Tage netto. Im Falle fehlerhafter oder mangelhafter
Leistungen behalten wir uns das Recht vor, die Zahlung vollständig zurückzuhalten,
bis die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde, ohne dass Rabatte oder
Skonti verloren gehen. Etwaige Überweisungsspesen trägt der Auftragnehmer.
Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen unserer verbundenen
Unternehmen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, unabhängig
davon, ob unsere Forderungen bereits fällig sind. Fakturierungen ohne Bezug
auf unsere Bestellnummer werden nicht bearbeitet und zurückgesandt.
Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen verjähren 1 Jahr
nach Übergang der Ware bzw. Abschluss der Arbeiten. Eine Abtretung von
Forderungen aus unseren Lieferungen bedarf unserer Zustimmung.
16.Zutrittsrecht:
Der Auftragnehmer
gewährleistet dem Auftraggeber, Kunden des Auftraggebers sowie zuständigen
Behörden bei entsprechender Voranmeldung Zutritt zu seiner Organisation.
17. Retention obligation:
All documents must be retained for at least 10 years. They may only be destroyed after this period has expired with the written consent of the client.
18. Subcontractors:
Our orders may not be passed on to third parties, either in part or in full, without our written consent. The contractor is liable for the proper execution of the order.
19. Advertising:
Our company name may not be used for advertising purposes without our written consent.
20. Applicable law and place of jurisdiction:
The place of performance for deliveries and services in accordance with our Terms and Conditions of Purchase is Fürnitz. The agreed place of jurisdiction is the court responsible for Fürnitz. Austrian law shall apply to the exclusion of the IPRG, the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods or other conflict of law rules. If Austria does not have an enforcement agreement with the Contractor's country, disputes shall be decided before a sole arbitrator in accordance with the Rules of Arbitration and Conciliation for the Permanent Arbitration Courts of the Economic Chambers. The proceedings shall take place before the Permanent Court of Arbitration of the Carinthian Chamber of Commerce in Villach; the language of arbitration shall be German. Ineffective provisions shall be replaced by effective provisions that come closest to the economic purpose.
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